
CoronaNews vom 8. März 2021
An die Vorstände der Sportvereine aus der Sportregion Südniedersachsen:
Liebe Sportfreundinnen und Sportfreunde,
in der Anlage übersenden wir Ihnen die ab dem 8. März gültige Niedersächsische Corona-Verordnung.
Für den Vereinssport besteht ab sofort die Möglichkeit, mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in festen Gruppen im Außenbereich Sport zu treiben.
Hier die relevanten Passagen der ab dem 8. März gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung in Auszügen:
Allgemeines
Aus § 1
Grundsatz
1Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand
angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit
möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. 2Kann eine Person den Abstand nicht
einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 3Die näheren Einzelheiten zu
Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den §§ 2 und 3. 4Jede Person soll
zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche
vermeiden.ag
Aus § 2
Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot
(1) 1Eine Zusammenkunft von Personen ist mit höchstens fünf Personen zulässig, die
insgesamt höchstens zwei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis
zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht
zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.
……..
……..
(Erweiterte Kontaktmöglichkeiten bei niedrigen Inzidenzwerten, regionale Entscheidungen)
….
Abweichend von Satz 1 dürfen die
Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im Einvernehmen mit dem
Landesgesundheitsamt, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für ihr
jeweiliges Gebiet Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen zulassen, die insgesamt
höchstens drei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem
Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende
Paare als ein Haushalt gelten; die Sätze 2 und 3 sind anzuwenden. 5Die Zusammenkünfte
nach Satz 4 dürfen nur zugelassen werden, wenn für die betreffende Kommune die Zahl der
Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung nicht mehr als 35 Fälle
je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt;
das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf der Internetseite……
Hier können Sie die Inzidenzzahlen für Niedersachen tagesaktuell verfolgen.
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
Die für das Sporttreiben relevanten Passagen:
Aus § 2
Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot
….
Absatz 3:
(3) 1Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2
gelten nicht
….
Satz 10
10. bei sportlicher Betätigung von insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt
höchstens zwei Haushalten,
……
Absatz 4
(4) 1Über Absatz 3 Satz 1 Nr. 10 hinaus sind der Betrieb und die Nutzung öffentlicher
und privater Sportanlagen unter freiem Himmel, ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche
Anlagen, zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von
einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20
Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen unter den
Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 zulässig. 2Geräteräume und andere Räume zur
Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des
Abstandsgebots nach Absatz 2 Satz 1 betreten und genutzt werden. 3Die Nutzung von
Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
Vorgeschriebene Vereinsversammlungen sind weiterhin möglich:
Hier der der Absatz 2 aus § 9:
(2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere
ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen, auch abweichend von § 2 Abs. 1, die durch
Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen
Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten
wird.
Die "Häufig gestellten Fragen samt Antworten zum Sporttreiben“ werden aktuell von der Landesregierung überarbeitet. Wir lassen Ihnen diese Infos zukommen, sobald sie zur Verfügung stehen. Alles Weitere entnehmen Sie bitte der Verordnung (s. Anhang) und der erläuternden Grafik (siehe oben).
Darüber hinaus würden wir Sie informieren, wenn sich Änderungen für den Vereinssport ergeben
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Brüggemeyer
Referent für Vereins- und Organisationsentwicklung
aus Göttingen